Inhalt und Auswirkung des Bankenprivilegs § 19 GewStDV |
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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, 3 Abs. 2 AO und knüpft an die objektive Ertragskraft eines gewerblichen Unternehmens (Gewerbebetrieb) an. Für die Erhebung sind die Gemeinden zuständig, 1 GewStG - fundamental geregelt in Art. 106 Abs. 6 S. 1, 2 GG i. V. m. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG. Auch Kreditinstitute stellen Gewerbebetriebe i. S. d. 2 GewStG dar und unterliegen mit den daraus erwirtschafteten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Grundsätzlich sind bei Gewerbebetrieben gemäss 8 Nr. 1 lit. a GewStG ein Viertel der Summe des gezahlten Entgelts für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR übersteigt. Die Verfassungsmässigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG war in der Vergangenheit Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. Das BVerfG hat im Jahr 2016 zwei Verfahren zur Frage der Verfassungsmässigkeit zurückgewiesen. Jedoch liess sich den Beschlüssen entnehmen, dass das BVerfG dem Grundsatz nach bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG einen Verfassungsverstoss verneint. Bei Kreditinstituten greift das sogenannte Bankenprivileg, welches zu einer verminderten Hinzurechnung von Entgelten für Schulden führt, 19 GewStDV.
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