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 Zur Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Stand 2005)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Hochschule Merseburg, Veranstaltung: Arbeitsrecht, 7 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Befristete Arbeitsverhältnisse erfreuen sich in der Wirtschaft einer wachsenden Beliebtheit. Untersuchungen des Ifo-Instituts gehen davon aus, dass ihr Anteil sowohl in der privaten Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst fast 10% beträgt und in Zukunft wohl noch wach-sen wird. Um diese Befristungen gesetzlich zu regeln, ist seit dem 01. Januar 2001 das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft getreten, es löste das bis dahin geltende BeschFG ab und dient der Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG. Eine wichtige Neuregelung wurde im 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG getroffen, der das Verbot von Kettenbefristungen kodifiziert. Nach BeschFG waren Kettenbefristungen möglich, es konnten daher mit demselben Arbeitnehmer zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund, dann eine Befristung mit Sachgrund und wieder eine Befristung ohne sachlichen Grund vereinbart werden. Solche Konstruktionen sind nunmehr durch 14 Abs. 2 Satz 2 nicht mehr möglich. Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Intuition der Gesetzgeber verfolgt und welche Voraussetzungen für eine wirksame Befristung vorliegen müssen.

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